Vereinssatzung (Neufassung vom 03.09.2022)

Niedersächsische Ornithologische Vereinigung e.V.

 

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins ist „Niedersächsische Ornithologische Vereinigung e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Pollhagen und ist in das Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und des Landschaftsschutzes im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, insbesondere der avifaunistischen Arbeit in Niedersachsen und die Unterstützung naturschutzrelevanter Grund-lagenforschung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Koordinierung und Unterstützung verschiedener Akteure bei der Erforschung und dem Schutz der heimischen Vogelwelt.

(4) Aufgaben des Vereins sind insbesondere:

   (a) Veröffentlichungen über die Vögel Niedersachsens und Bremen zu erarbeiten und heraus-

         zugeben;

   (b) die faunistische Arbeit in Niedersachsen für Zwecke des Naturschutzes durch die Sammlung

         wissenschaftlicher Daten zu fördern;

   (c) die faunistische Arbeit in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern durch Zusammenarbeit

         mit den Dachverbänden und anderen Landesverbänden zu fördern;

   (d) die wissenschaftliche Arbeit im Bereich der Vogelkunde durch Veröffentlichungen, Heraus-

         gabe einer wissenschaftlichen Zeitschrift und Veranstaltungen zu fördern.

 

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen auf Vorschlag des Vorstandes Ehren-mitglieder ernennen.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vor-stand. Lehnt der Vorstand den Antrag ab, kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder endgültig.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(3) Die Austrittserklärung ist gegenüber dem Vorstand schriftlich ein Vierteljahr vor Ende des Kalenderjahres abzugeben.

(4) Der Ausschluss erfolgt:

   (a) wenn das Mitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von einem Jahresbeitrag im

         Rückstand ist;

   (b) bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins;

   (c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins;

   (d) bei Ordnungswidrigkeiten oder Vergehen gegenüber der Naturschutz- oder Jagdgesetz-

         gebung der Länder, des Bundes sowie des Auslandes.

 

Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens vier Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe eingeschrieben bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats möglich. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zu persönlicher Rechtfertigung zu geben. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder endgültig.

 

§ 6 Jahresbeitrag

(1) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(2) Der Beitrag ist bis zum 30. April des Geschäftsjahres zu zahlen.

 

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzenden

b) der/dem 2. Vorsitzenden

c) der/dem Schriftführer/in

d) der/dem Schatzmeister/in

e) sowie bis zu acht Beisitzern.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind nur die Vorstandsmitglieder a-d. Die Beisitzer werden vom Vorstand ernannt und der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorgeschlagen. Die Beisitzer sind rein beratend tätig und besitzen keine Stimmberechtigung bei Vorstandsentscheidungen.

(2) Die Vorstandsmitglieder nach a-d vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Jeder/jede von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

(4) Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen seiner/ihrer Unterschrift oder die des/der ersten oder zweiten Vorsitzenden bzw. des Schriftführers/der Schriftführerin.

(5) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vor-stand ordnungsgemäß gewählt ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen oder durch briefliche Vereinbarung. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich einzuladen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und fristgerecht ein-berufen wird.

(4) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung schriftlich an den Vorstand stellen.

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

   (a) Wahl des Vorstandes;

   (b) Wahl der/des Beisitzer/s auf Vorschlag des Vorstandes;

   (c) Wahl der Kassenprüfer/innen für die Dauer von vier Jahren;

   (d) Entgegennahme der Jahres- und Kassenberichte des Vorstandes;

   (e) Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer/innen;

   (f) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer/innen;

   (g) Genehmigung eines vom Vorstand aufgestellten Tätigkeitsplanes;

   (h) Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit;

   (i) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;

   (j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende. Sind beide verhindert, bestimmt der/die 1. Vorsitzende eine/n Stellver-treter/in.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der er-schienenen Mitglieder, außer bei Satzungsänderungen.

(3) Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Vertretungen in der Stimmenabgabe sind unzulässig.

(4) Die Beschlussfassung erfolgt auf Zuruf.

(5) Die Wahlen sind geheim, wenn ein anwesendes Mitglied dieses beantragt, sonst auf Zuruf.

(6) Bei Stimmengleichheit ist ein 2. Wahlgang erforderlich. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit, entscheidet das Los.

 

§ 11 Niederschriften

(1) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von der/die Versammlungs-leiter/in und von dem/der Schriftführer/in oder einem/einer Protokollführer/in zu unterzeichnen.

(2) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung wiedergibt. Das Protokoll ist von dem/der Versammlungs-leiter/in und von dem/der Schriftführer/in oder einem/einer Protokollführer/in zu unterzeichnen.

 

§ 12 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch ein Drittel der Mitglieder verlangt wird.

 

§ 13 Satzungsänderung

(1) Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Einladung muss der Wortlaut der Änderung in der Tagesordnung angegeben werden. Ein Be-schluss, der eine Satzungsänderung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder.

 

§ 14 Vereinszeitschrift

(1) Organ des Vereins ist die Zeitschrift „Vogelkundliche Berichte aus Niedersachsen“. Die ordent-lichen Mitglieder und Ehrenmitglieder erhalten die Zeitschrift unentgeltlich. Dies gilt nicht für bei-tragsbefreite Mitglieder.

(2) Die Schriftleitung wird vom Vorstand ernannt; mit ihr wird ein Vertrag geschlossen.

(3) Die Schriftleitung nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch einen Beschluss einer außerordentlichen Mitglieder-versammlung, die acht Wochen vorher einberufen sein muss. Für die Auflösung müssen drei Viertel der erschienenen Mitglieder stimmen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Vereinsmitglieder.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fallen:

   (a) das finanzielle Vermögen des Vereins an den Verein „Deutscher Rat für Vogelschutz e.V.“, der

         es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung

         des Natur- und Artenschutzes, zu verwenden hat;

   (b) die Sachwerte des Vereins an das „Niedersächsische Landesmuseum Hannover“, das

         es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung

         des Natur- und Artenschutzes, zu verwenden hat.

 

Hier finden Sie die Satzung als pdf.